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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma

LaVida Immobilien- u. Versicherungsvermittlung GmbH

( nachfolgend kurz LaVida genannt)

 

Vorbemerkung
Die Firma LaVida , vertreten durch den Geschäftsführer Michael Klein (kurz Makler genannt), arbeitet an der Erfüllung von Maklerverträgen mit größtmöglicher Sorgfalt und objektiver Wahrnehmung der Interessen der Auftraggeber im Rahmen der allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätze und Gebräuche unter Einhaltung der Standesregeln des Berufstandes.
§ 1 Art der Tätigkeit
Die Tätigkeit umfasst den Nachweis oder die Vermittlung von Grundstücken, Häusern, Geschäftsgrundstücken oder Objekten, Verpachtungen, Wohnungs- und Gewerberaumvermietungen. Der Makler ist berechtigt, für beide Seiten des beabsichtigten Vertrages tätig zu werden. Irrtum, Zwischenverkauf / Zwischenvermietung bleiben vorbehalten. Die Angaben und Unterlagen zum Objekt basieren auf Informationen Dritter, die dem Makler erteilt wurden. Der Makler ist bemüht, über Vertragspartner oder Objekte möglichst vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu erhalten. Für die Richtig- und Vollständigkeit kann jedoch keine Haftung übernommen werden.
§ 2 Maklervertrag
Der Maklervertrag kommt mit der Anforderung (auch mündlich) sowie der Übersendung des Angebotes / Exposés - auch per E-Mail, Fax, Internet oder Telefon - durch den Makler zustande. Ist dem Auftraggeber ein Objekt schon bekannt, wird er dieses, unter Hinweis darauf, ausdrücklich innerhalb von 7 Werktagen zurück weisen und mitteilen auf welche Weise er diese Vorkenntnis erlangt hat. Verletzt der Auftraggeber diese Verpflichtung, verschuldet er trotz Vorkenntnis die vereinbarte Provision im Falle des Abschlusses eines Hauptvertrages.
§ 3 Verschwiegenheit
Der Auftraggeber ist bzgl. der ihm unterbreiteten Angebote zur Vertraulichkeit verpflichtet und nicht befugt, im Zusammenhang mit dem Maklervertrag erlangte Kenntnisse, insbesondere Angaben über ihm angebotene Objekte oder Verkaufsinteressenten an Dritte weiterzugeben. Führt eine Verletzung dieser Verpflichtung zum Abschluss eines Hauptvertrages i. S. des § 2 dieser Geschäftsbedingungen, ist an den Makler eine Schadenspauschale in Höhe der im § 4 dieser Geschäftsbedingungen aufgeführten Provision zu zahlen.
§ 4 Provisionsanspruch
Der Provisionsanspruch entsteht, sobald durch die Vermittlung des Maklers oder aufgrund des Nachweises durch den Makler  ein Hauptvertrag zustande gekommen ist, selbst wenn der Makler bei dem Vertragsabschuss nicht mitgewirkt hat. Es genügt, wenn der Makler zum Abschluss des Vertrages mit ursächlich gewesen ist. Gleiches gilt, wenn der Erwerb durch eine Versteigerung erfolgt. Die Provision ist mit dem Abschluss des Vertrages bzw. bei Zuschlagserteilung durch Versteigerung fällig. Sie ist zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung.
Die Gebührenrechnung erfolgt aufgrund der abgeschlossenen Provisionsvereinbarung oder, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach der im Angebot / Exposé festgelegten Provisionshöhe. Sofern weder eine Provisionsvereinbarung abgeschlossen wurde noch eine Provision im Angebot / Exposé ausgewiesen ist, erfolgt die Gebührenrechnung gemäß § 5 dieser Geschäftsbedingungen. Bei Geschäftskauf, Pacht oder Miete gilt auch die Leistung einer Anzahlung oder die Übernahme eines Objektes als Vertragsabschluss.
Der Provisionsanspruch entsteht insbesondere auch dann, wenn durch die Vermittlung oder aufgrund eines Nachweises durch den Makler der Erwerb zu Bedingungen erfolgt, die vom Angebot / Exposé abweichen oder der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch einen gleichwertigen Vertrag oder den Erwerb aus einer Versteigerung heraus erreicht wird. Er entsteht also z.B. auch bei Erbbaurecht statt Kauf, Miete statt Kauf, Kauf statt Miete. Der Anspruch entsteht auch immer dann, wenn vertragliche Erweiterungen oder Ergänzungen zustande kommen, die in einem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten Vertrag stehen.
Die Provision ist jeweils auch dann zu zahlen, wenn einem Anderen als der gemäß Angebot vorgesehenen Rechtsform Rechte am Objekt übertragen werden oder ein Teil- und / oder Mit erwerb am Objekt erfolgt.
Der Anspruch auf Provision bleibt bestehen, wenn der zustande gekommene Vertrag aufgrund auflösender Bedingungen erlischt. Das gleiche gilt, wenn der Vertrag aufgrund eines Rücktrittsvorbehaltes des Auftraggebers aufgelöst oder aus anderen, in seiner Person liegenden Gründe rückgängig gemacht oder nicht erfüllt wird. Wird der Vertrag erfolgreich angefochten, so ist derjenige Vertragsteil, der den Anfechtungsgrund gesetzt hat, zum Schadenersatz verpflichtet.
§ 5 Provisionshöhe
1. Die Provision für den Ankauf, den Kauf / Erwerb von Haus- und Grundbesitz, auch im Wege der Zwangsversteigerung, beträgt für den Käufer 6 % des Gesamtkaufpreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht individuell eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
2. Bei der Vermietung von Wohnraum ist der Vermieter verpflichtet zwei Nettokaltmieten, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zu bezahlen Bei der Vermietung oder Verpachtung von Gewerberäumen/- flächen beträgt der Provisionssatz zwei Nettokaltmieten zzgl. MwSt., welcher von dem Mieter bzw. Pächter zu bezahlen ist.
3. Bei der Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts beträgt die Provision 6 % vom Kaufpreis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ist kein Kaufpreis vereinbart worden, so tritt an dessen Stelle der 25-fache Jahreserbbauzins.
4. Bei einem Verkauf auf Rentenbasis gilt als Kaufpreis der Baupreis zuzüglich des kapitalisierten Rentenzinses (Kapitalbarwert der Rente).
5. Bei der Vermittlung eines Vorkaufrechtes ist der Berechtigte verpflichtet, 1 % des Verkehrswertes des Objektes, bei Ausübung des Vorkaufrechtes weitere 2 % des Kaufpreises, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zu zahlen.
§ 6 Aufwendungsersatz
Die Parteien vereinbaren hiermit eine Verpflichtung des Auftraggebers zum Ersatz der Aufwendungen wie auch zur Leistung einer angemessenen Aufwandsentschädigung des Maklers für den Fall, dass der Auftraggeber seine Verkaufs-/Vermietungsabsicht während der Dauer des Maklervertrages aufgibt oder dass, obwohl der Makler einen Käufer/Mieter zum vereinbarten Preis nachgewiesen hat, der Verkäufer/Vermieter oder ein Teil der Eigentümer dem Verkauf/Vermietung nicht zustimmen werden. Diese Verpflichtung umfasst alle Kosten, die bis zur Benachrichtigung des Maklers von der Aufgabe der Verkaufs-/Vermietungsabsicht angefallen sind.
Umfang des Aufwendungsersatzes: Für nachgewiesene Besichtigungsfahrten zum Vertragsobjekt bzw. sonstige auftragsbedingte Fahrtkosten erhält der Makler ein KM-Geld von Euro 0,40. Inserate werden nach dem tatsächlichen Anfall abgerechnet. Für Korrespondenz, Portio und Telefonkosten wird eine monatliche Pauschale von Euro 45,- vereinbart. Für die Erstellung der Präsentationsunterlagen ( PowerPoint etc. ) und der Internetpräsentation wird eine Pauschalsumme von Euro 250,- erhoben. Als Stundensatz für alle Tätigkeiten und Fahrtzeiten ( laut FALK Routenplaner )  des Maklers werden Euro 58,- vereinbart. Alle Sätze erhöhen sich um die gesetzliche MwSt.
§ 7 Verzug
Sollte der Auftraggeber mit der Zahlung der Maklerprovision in Verzug geraten, so werden ihm gemäß § 288 BGB ab dem Verzugszeitpunkt Verzugszinsen per Anno in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz berechnet.
§ 8 Mehrwertsteuer
Die Erhebung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz.
§ 9 Beurkundung
Soweit für den Abschluss des Vertrages eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, nimmt der Makler möglichst am Vertragsabschusstermin teil. Auch bei Nichtteilnahme am Termin besteht ein Anspruch auf eine Ausfertigung der Kaufurkunde bzw. des Mietvertrages für den Makler.
§ 10 Nebenabreden
Nebenabreden zu den Angeboten des Maklers  bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
§ 11 Haftung
Die Haftung für Schäden ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.
§ 13 Gerichtsstand
Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.
                       
                                    Stand April  2016

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